Anlage 2 SeeSpbootV
(zu § 6 Abs. 1) Untersuchungsumfang
Anlage 2 SeeSpbootV
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3467
Anlage 2 SeeSpbootV
Die Untersuchung eines Sportbootes/Wassermotorrades gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der See-Sportbootverordnung erstreckt sich auf folgende Merkmale: Die in dem Bootszeugnis vorzuschreibende Mindestausrüstung richtet sich nach den Sicherheitsrichtlinien der Kreuzer-Abteilung des Deutschen Segler-Verbandes in der jeweils neuesten Fassung.
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Schiffskörper einschließlich Mast und Rigg
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Außenhaut
-)
Schotte
-)
Deck
-)
Aufbauten
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Mast
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Rigg (stehendes und laufendes Gut)